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1) Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung 2) Gewerbliche Anlagen zur Nutzung von Abwärme 3) Regelungstechnik, die eine Einsparung von 15 % der Energienutzung erbringt 4) Wärmepumpen 5) Thermische Solaranlagen 6) Biomasse- BHKW 7) Biomasseheizungen in Kombination mit Solaranlagen 8) Wasserkraftanlagen 9) Photovoltaikanlagen 10) Passivhäuser und Häuser im 3-Liter-Standard in Solarsiedlungen 11) Besondere Anlagen mit erhöhtem Innovationsgrad oder außerordentlichem Multiplikatoreffekt
Wer wird gefördert?
Privatpersonen, mittelständische Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, Schulen, Kindergärten
Wie wird gefördert?
1) Wohnungslüftungsanlagen: a) Wohnungslüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Einfamilienhäusern werden mit 1.000 € gefördert (maximal 20 % der Investitionskosten). b) In Passivhäusern und „3-Liter-Häusern“ in Solarsiedlungen beträgt der Fördersatz 1.200 €. c) Zentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung in Mehrfamilienhäusern werden mit 25 % der Investitionssumme gefördert. 2) Gewerbliche Wärmerückgewinnungsanlagen werden mit 15 % der Investitionssumme gefördert. 3) Regeltechnische Einrichtungen computergestützter Mess-, Regel- und Speichersysteme, die zu einer mindestens fünfzehnprozentigen Verbesserung der Energienutzung beitragen werden mit 15 % der Investitionssumme gefördert. 4) Wärmepumpen mit kombinierter Raumwärme- und Warmwasserversorgung als vorbildliche Muster- und Pilotanlagen im Rahmen einer Einzelfallprüfung. 5) Thermische Solaranlagen für die Brauchwassererwärmung: a) In Gebäuden als Multiplikatoranlagen mit 200 € pro m² Solarkollektorfläche b) Solaranlagen in Passivhäusern und Mehrfamilienhäusern werden mit 200 €/m² Kollektorfläche gefördert. c) Vakuumröhrenkollektoren in Gewerbebetrieben zur Erzeugung solarer Prozesswärme werden mit 300 €/m² Kollektorfläche gefördert. Mindestgröße der Solaranlage ist bei Vakuumkollektoren 6 m² und bei Flachkollektoren 10 m² Bruttokollektorfläche. Eine Förderung von Solarthermieanlagen auf Gebäuden, deren Errichtung aufgrund eines Bauantrags aus dem Jahr 2009 oder später genehmigt wurde, ist nicht zulässig. Hiervon ausgenommen ist die Förderung von Anlagen auf Passivhäusern 6) Neubau von Biomasse- Biogas- und Rapsölanlagen zur Strom- und Wärmeerzeugung mit Netzanbindung bis zu einer elektrischen Leistung von 250 kW werden mit 15% der Investitionssumme gefördert. Der Maximalförderbetrag beträgt 50.000 €. Bei einer externen Wärmenutzung von mindestens 30 % beträgt der Maximalförderbetrag 40.000 €. 7) Biomasseanlagen zur Wärmeerzeugung in Häusern, deren Jahresendprimärenergieaufwand der Energieeinsparverordnung (EnEV) entspricht, die zusätzlich mit einer Solaranlage ausgestattet sind, werden mit 15 % der Investitionssumme gefördert. Hierzu zählen z.B. Pellet-Heizungsanlagen. 8) Wasserkraftanlagen bis 1.000 kW Leistung werden mit 20 % gefördert. Maximalförderung 5.000 €/kW. 9) Photovoltaikanlagen mit Netzanbindung ab einer Mindestleistung von 2 kWp als Multiplikatoranlagen und fassadenintegrierte PV-Anlagen werden mit 500 € pro kWp gefördert. Förderfähig ist eine installierte Gesamtleistung von 10 kWp. 10) Passivhäuser und Gebäude im 3-Liter-Hausstandard in Solarsiedlungen werden gefördert mit a) 3.500 € für Einfamilienhäuser als Passivhaus b) 2.800 € für Einfamilienhäuser als 3-Liter-Haus in Solarsiedlungen c) 2.200 € pro Wohnung für Gebäude mit mindestens 2 Wohneinheiten als Passivhaus d) 1.800 € pro Wohnung für Gebäude mit mindestens 2 Wohneinheiten als 3-Liter-Haus in Solarsiedlungen 11) Besondere Anlagen Systeme und Einrichtungen zur rationellen Energieverwendung und Nutzung unerschöpflicher Energiequellen mit erhöhtem Innovationsgrad und außerordentlichem Multiplikatoreffekt nach besonderer Prüfung durch die Bewilligungsstelle oder nach Zustimmung des Ministeriums. Förderung bis 40 % der Investitionssumme möglich.
Wo stelle ich meinen Antrag?
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 8 – Bergbau und Energie in NRW, Ruhrallee 1-3 44139 Dortmund Anträge können ab dem 14.02.2011 bis zum 13.10.2011 eingereicht werden. Der Auftrag darf erst nach Erhalt des Förderbescheides vergeben werden.
Die Landesförderung progres.nrw Markteinführung wurde am 13.10.2011 planmäßig für das Jahr 2011 beendet. Neue Anträge werden daher vorerst nicht entgegen genommen.
Der genaue Starttermin für eine Fortsetzung der Landesförderung progres.nrw steht noch nicht fest. Über weitere Details (genauer Starttermin und Förderinhalte) entscheidet die Landesregierung Nordrhein-Westfalen voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2012.
Weitere Informationsmöglichkeiten:
www.progres.nrw.de
(Alle Angaben ohne Gewähr)
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